M 3-3 Festlegung von Klimazielen in Bebauungsplänen

Das BauGB ermöglicht in § 1a, Abs. 7f. die Festlegungen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie in einem Bebauungsplan. Dies ermöglicht die Festlegung energetischer Standards und Festlegungen zur Gestaltung und Ausrichtung der Gebäude. Es steht hier die möglichst klimaschonende Gestaltung des künftigen Neubauvolumens im Vordergrund (siehe auch M3-1).

Daten zum Projekt

Maßnahme Festlegung von Klimazielen in Bebauungsplänen
CO2-Minderung [t/a] k.A.
Gesamtkosten k.A.
Anteilige Kosten LHP k.A:.
Weiteres k.A.
Weiteres k.A.

Handlungsfelder

1: NACHHALTIGE PLANUNG

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3: GEBÄUDE

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4: WIRTSCHAFT

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6: VERKEHR

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